Nach der gesetzlichen Definition ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 SGB VI). [Quelle: Wikipedia]
Volle Erwerbsminderung:
Der Arbeitnehmer kann weniger oder maximal 3 Stunden täglich arbeiten.
Teilweise Erwerbsminderung:
Teilweise erwerbsgemindert sind Arbeitnehmer, die 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten können.